Sonntag, 11. August 2013


Abt. Ähnlichkeiten - heute: FISA, FISC & NDG, BVGer


Der Präsident einer Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes soll künftig auf Antrag des "Nachrichtendienstes des Bundes" (NDB) entscheiden darüber, ob der NDB besondere Bespitzelungsmethoden einsetzen darf.

Aus dem Bericht zum "Nachrichtendienstgesetz NDG":

Der Bundesrat beantragt die Einführung folgender neuer, genehmigungspflichtiger Informationsbeschaffungsmassnahmen im Inland:

  • Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
  • Auskünfte über die Fernmelde- und Postverbindungen überwachter Personen,
  • Auskünfte über den Standort von Antennen, mit denen das Mobiltelefon einer überwachten Person verbunden ist,
  • Einsatz von technischen Ortungsgeräten, um den Standort und die Bewegungen von Personen oder Sachen festzustellen,
  • Einsatz von technischen Überwachungsgeräten zur Abhörung oder Aufzeichnung von Privatgesprächen und zum Beobachten oder Aufzeichnen von Vorgängen an nicht öffentlichen Orten,
  • Eindringen in Computersysteme und –netzwerke zur Beschaffung von Informationen oder um den Zugriff auf Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen,
  • Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder von Personen mitgeführten Behältnissen.

Voraussetzung für den Einsatz dieser Massnahmen sind die vorgängige Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht und die anschliessende Freigabe durch die Chefin des VBS, bzw. den Chef des VBS.

Konkret läuft das dann so ab, schreibt der Bericht:
Im Einzelnen gestaltet sich das Vorgehen wie folgt:

  • Der NDB stellt dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Einsatz einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme.
  • Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts prüft den Antrag und entscheidet auf Genehmigung oder Ablehnung der beantragten Massnahme, bzw. kann sie oder er die Akten ergänzen lassen.
  • Bei Genehmigung der Massnahme entscheidet die Chefin oder der Chef des VBS anschliessend über deren Freigabe.
  • Danach kann der NDB die Massnahme vollziehen oder beauftragten Dritten (z.B. dem Dienst ÜPF) eine Anordnung zustellen.
Margrit Sprecher schrieb unlängst ein Portrait über Markus Metz, den obersten Chef des für die Anträge des "Nachrichtendienstes" zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes.
In seinem Büro protzen weder pompöse Hodlers noch plakative Amiets. Hier hängen ein paar hingehauchte Bleistiftzeichnungen, daneben prangt ein tibetisches Gebetstuch. Ja, er ist praktizierender Buddhist. Ja, er meditiert täglich.
Die Präsidenten der Abteilungen sind aktuell: André Moser, Hans Urech, Antonio Imoberdorf, Walter Lang und Muriel Beck Kadima. Eine dieser Personen wird also künftig die Anträge des NDB behandeln - wenn das NDG durchkommt.

Damit ähnelt das "Nachrichtendienstgesetz" (NDG) entfernt dem Foreign Intelligence Surveillance Act und erhält das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht einen ähnlichen Status, wie in den USA der United States Foreign Intelligence Surveillance Court.

Die parlamentarische Oberaufsicht über den NDB soll gemäss NDG bei der Geschäftsprüfungsdelegation liegen, also bei Pierre-François Veillon (SVP, VD), Corina Eichenberger-Walther (FDP, AG), Claude Janiak (SP, BL), Alex Kuprecht (SVP, SZ), Ueli Leuenberger (G, GE) und Paul Niederberger (CVP, NW).

Die TaWo hatte es vor den Sommerferien mal vom NDG und der baselstädtischen Haltung dazu. Und so stellt sich grundrechte.ch in der Vernehmlassung zum NDG.


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