Abt. informationelle Selbstbestimmung... - heute: is dead!


Statistikgesetz BS

Morins jeder <a href="www.tageswoche.ch"+ target="_blank">gesetzlichen Grundlage entbehrende Neugier kennt keine Schamgrenze. Das ist stadtbekannt.

Wie wir heute von Urs Rist in der BaZ erfahren, soll offenbar jetzt auf Betreiben von ebenfalls Morin ein neuer Hintereingang zu Deinen persönlichen Informationen entstehen. Und zwar für datenhungrige Sozialtechnokraten.

Dazu soll, auf expliziten Druck von Morin (Kommissionsbericht Seite 3!), dieser Paragraph NEU ins "Gesetz über das Aufenthaltswesen" eingefügt werden:

§ 30a Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen

1 Die Einwohnerkontrolle kann die zur Kontaktaufnahme für ein bestimmtes Forschungs- oder Präventionsprojekt notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben an: a) öffentliche und private Stellen und Organisationen, die vom Bund, vom Kanton oder einer Gemeinde mit der Durchführung eines bestimmten Forschungs- oder Präventionsprojektes beauftragt worden sind oder b) öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen für ihre Forschungsprojekte.

2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich vor der Datenbekanntgabe zu verpflichten, a) die Adressdaten ausschliesslich zur Kontaktaufnahme für das bestimmte Forschungsprojekt beziehungsweise für die bestimmte Präventionsmassnahme zu verwenden; b) die Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben und c) für die Informationssicherheit zu sorgen.

3 Die Einwohnerkontrolle kann öffentlichen Organen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 die für die Durchführung von Umfragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben.

Gegen dieses Morin'sche Datenleck Deiner persönlichen Informationen in den Schlund von nicht näher bezeichneten "Forschungs- und Präventionsprojekten" gibt es kein Widerspruchsrecht. Art. 28 des so genannten "Informations- und Datenschutzgesetzes" besagt:
§ 28. Die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private schriftlich sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben darf.
Nur die Herausgabe an Private kannst Du unterbinden, nicht die Herausgabe an Morin & Co genehme "Forschungs- und Präventionsprojekte".

Das ist das Ende jeglicher informationeller Selbstbestimmung in Basel-Stadt!

Warum macht die Justizkommission des Grossen Rates, präsidiert von Tanja Soland, in ihrem Bericht einen Schritt vorwärts (Teilnahme an Befragungen bleibt freiwillig), aber dann, von Morin angestachelt, mindestens zwei Schritte zurück (nicht zu verhindernde Datenherausgabe an x-beliebige "...projekte")?

Wenn einerseits Forschungs- und Präventions-Kreisen der Zugriff auf unsere Daten erleichtert wird, hätte es der Minimalanstand geboten, uns im Gegenzug allerwenigstens das Recht auf ein generelles Opt-Out z.B. in Art. 30a einzuräumen! Man kann mit gutem Recht von "Forschungs- und Präventions-Spam" verschont bleiben und dessen Absendern noch nicht mal die persönlichen Adressdaten geben wollen!

Tanja Soland, Sibel Arslan, Nora Bertschi, Danielle Kaufmann, Ursula Metzger, Otto Schmid (Justikskommissionsmitglieder links der Mitte): Kam euch sowas echt nicht in den Sinn?

NACHTRAG / teilweise Korrektur:

Auf Anfrage teilte Sandra Husi, stv. Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt, mit:

Sie haben uns heute mit der Frage nach der Möglichkeit, Ihre Personendaten beim Einwohneramt sperren zu lassen, kontaktiert.

Sie können dies mit einem Antrag auf Sperrung (siehe Formular im Anhang: Antrag auf Adressensperrung (application/force-download, 40 KB) ) an das Einwohneramt bewirken - das Einwohneramt wird dann Ihre Daten nur noch in den Fällen von § 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260), nicht aber an Forschungsinstitutionen, wie im neuen § 30a AufenthaltsG vorgesehen, bekannt geben.

Bis anhin gelten für die Bekanntgabe von Personendaten insbesondere Art. 21ff "Gesetz über die Information und den Datenschutz" sowie Art. 30 im "Gesetz über das Aufenthaltswesen". Bei letzterem steht in Abschnitt 6:
Die Einwohnerkontrolle kann Privaten, nach bestimmten Kriterien geordnet, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse bekannt geben von Personen, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Zulässige Kriterien sind Alter, Geschlecht, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug.
Das heisst:

Solange Du nicht per Antrag auf Adressensperrung (application/force-download, 40 KB) schriftlich Dein Opting-Out erklärst ("Kopie eines amtlichen Ausweises muss zwingend dem Antrag beigelegt werden."), sind Deine Informationen beim Kanton ziemlich leichte Beute für alle möglichen Datenkraken.

Eigentlich wünschte man es sich umgekehrt: Dass wir erst unser Einverständnis geben müssten (Opting-in) dazu, dass der Staat unsere privaten Daten (z.B. Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug) verdealen darf.

Derzeit ist es gerade umgekehrt. Weshalb sich der Eindruck verstärkt, dass der Staat seine eigenen Daten - trotz Oeffentlichkeitsprinzip! - extensiv bedeckt und versteckt hält, aber mit unseren privaten Daten so lasch umgeht, als wären es triviale, unsensible, "per default" freigegebene Dokumente.



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