patpatpat, 24. März 2013 um 13:31:00 MEZ Abt. Formfehler - heute: im Erleichterungsantrag Der weisse Elefant im Raum: Das Schulhausprovisorium auf der Erlenmatt kommt mit der Fassade von Gebäude 1 nur rund ein Dutzend Meter neben der Autobahn zu stehen. Die offiziellen Lärmmessungen stimmen in etwa mit unseren überein: um die 75dB am Ort, wo die Fassade sich befinden wird: Wir erinnern uns: Weil das Schulhaus als Provisorium gilt, hat das Hochbauamt auf Empfehlung der Ingenieure von Gruner (deren Argument: "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des öffentlichen Interesses") beim Amt für Umwelt und Energie, bei der dortigen Lärmschutzfachstelle, einen "Erleichterungsantrag" gestellt. Vermutlich in der Annahme, dass 9 Monate übergrenzwertlärmiges und autobahnstaubiges Schulzimmer, resp. nicht zu öffnende Fenster an demselben (Möge es, zum Wohl der Kinder und Lehrpersonen, ein kalter Sommer werden!), zugemutet "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des öffentlichen Interesses", noch nie jemandem geschadet haben... Ob die Lärmschutzfachstelle dem Hochbauamt Erleichterung verschafft hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Hat sie den "Erleichterungsantrag" in der vorliegenden Form gutgeheissen, hat sie aber ein Problem, denn: Der Antrag bezieht sich mit Art.31 Abs 3 auf den falschen Absatz in der Lärmschutzverordnung. Dort steht lediglich: Vermutlich war's zu laut, als der Ingenieur dem Praktikanten während der Lärmmessungen zurief, "Boah ist das laut hier! Notier mal: Es braucht unbedingt einen Antrag gemäss LSV 31 Absatz (Lastwagen donnert vorbei) zwei!" - "Absatz drei?" - "Ja, genau!" Und danach hat nur noch einer dem anderen abgeschrieben, ohne zu kontrollieren, ob die Referenz stimmt. Absatz 2 wär der korrekte: Das AUE seinerseits zitiert im Merkblatt LFS 1/93 den Artikel 31 korrekt.
supra, 25.03.13, 10:08
Als Vergleich:
In der 8-Bar darf die Musik hinter verschlossenen Fenstern und Türen lediglich 77 db laut sein. ... Link ... Comment Read more infamous news! |
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