Abt. Formfehler - heute: im Erleichterungsantrag


Der weisse Elefant im Raum:

P3180006

Das Schulhausprovisorium auf der Erlenmatt kommt mit der Fassade von Gebäude 1 nur rund ein Dutzend Meter neben der Autobahn zu stehen. Die offiziellen Lärmmessungen

Unbenannt

stimmen in etwa mit unseren überein: um die 75dB am Ort, wo die Fassade sich befinden wird:

P3180001

Wir erinnern uns: Weil das Schulhaus als Provisorium gilt, hat das Hochbauamt auf Empfehlung der Ingenieure von Gruner (deren Argument: "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des öffentlichen Interesses")

Unbenannt

beim Amt für Umwelt und Energie, bei der dortigen Lärmschutzfachstelle, einen "Erleichterungsantrag" gestellt.

Unbenannt

Vermutlich in der Annahme, dass 9 Monate übergrenzwertlärmiges und autobahnstaubiges Schulzimmer, resp. nicht zu öffnende Fenster an demselben (Möge es, zum Wohl der Kinder und Lehrpersonen, ein kalter Sommer werden!), zugemutet "aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des öffentlichen Interesses", noch nie jemandem geschadet haben...

Ob die Lärmschutzfachstelle dem Hochbauamt Erleichterung verschafft hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Hat sie den "Erleichterungsantrag" in der vorliegenden Form gutgeheissen, hat sie aber ein Problem, denn:

Der Antrag bezieht sich mit Art.31 Abs 3 auf den falschen Absatz in der Lärmschutzverordnung. Dort steht lediglich:

Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
Und darum geht's ja wohl nicht...

Vermutlich war's zu laut, als der Ingenieur dem Praktikanten während der Lärmmessungen zurief, "Boah ist das laut hier! Notier mal: Es braucht unbedingt einen Antrag gemäss LSV 31 Absatz (Lastwagen donnert vorbei) zwei!" - "Absatz drei?" - "Ja, genau!" Und danach hat nur noch einer dem anderen abgeschrieben, ohne zu kontrollieren, ob die Referenz stimmt.

Absatz 2 wär der korrekte:

Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
Mindestens darum ist der Erleichterungsantrag integral abzuweisen!

Das AUE seinerseits zitiert im Merkblatt LFS 1/93 den Artikel 31 korrekt.


Als Vergleich:

In der 8-Bar darf die Musik hinter verschlossenen Fenstern und Türen lediglich 77 db laut sein.

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