patpatpat, 1. November 2011 um 14:52:00 MEZ Abt. Festnahmen - heute: according to Markus Melzl Hauswirth zitiert heute Markus Melzl, den "Medienchef der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt", mit der Aussage: Es ist zunächst zuhanden M.M. festzuhalten: Haftrichter im eigentlichen Sinne gibt es seit gut einem Jahr keine mehr. Seit die eidgenössische Strafprozessordnung endlich auch in Basel-Stadt gilt, gibt's das Zwangsmassnahmengericht. Und die StPO regelt den Ablauf von vorläufigen Festnahmen: Art. 217: "Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die" und dann folgen ein paar Gründe. Was danach zu erfolgen hat, regelt Art. 219: "Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme. (...) Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu. Entlassung oder Zuführung erfolgen in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen." Dann kommt Art. 224: "Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. (...) Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. (...)" Angenommen, die Stawa reicht einen Antrag ein beim Zwangsmassnahmengericht, kommt Art 225: "Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an (...)" Kurz gesagt, das ordentliche Verfahren läuft so:
Festnahme, unverzüglich bis 24h -> Stawa, unverzüglich bis 48h seit Festnahme -> Zwangsmassnahmengericht.
"unverzüglich" steht da drei Mal. M.M.s Aussage lässt aber nur den Schluss zu, dass die Basler Polizei so verfährt: Festnahme -> Gefängnis. Sollte sich das bewahrheiten, und die Interpretation nicht nur der rhetorischen Schludrigkeit von M.M. geschuldet sein, drängt sich eine Intervention auf politischer Ebene auf! P.S. Hauswirth geht's mit seinem Text natürlich um was ganz anderes. Das Melzl-Quote ist hier bewusst und mit voller Absicht aus dem Hauswirth'schen Zusammenhang gerissen und vom Kopf auf die Füsse gestellt. Das nur zur Klärung.
supra, 01.11.11, 20:50
Hier geht ...
... es unter anderem um: Nein? Dann denke ich, dass Melzl, sofern er von seinem Kettenhund Hauswirth richtig wiedergegeben wird, doch ganz nahe am verbalen Rassimus vorbeischrammt. Oder haben wir schon einmal von "Schweizereinbrechern" gelesen? ... Link ... Comment Read more infamous news! |
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