Abt. "Basler Zeitung" kündigt Kündigungen


Wir wissen, die Berufung von Markus Somm zum Chefredaktor und das inzwischen zumindest oberflächlich aufgelöste Beratermandat von Christoph Blochers Robinvest hat viele Abonnenten der "Basler Zeitung" dazu bewogen, ihr Abo zu kündigen. Die dadurch arg angeschlagene Zeitung, die sich ja so gerne an "mündige Leserinnen und Leser wendet", erklärt nun aber ihre abgesprungenen Abonnenten als unmündig:

"Ohne Ihren Gegenbericht, erlauben wir uns deshalb, Ihre Kündigung als gegenstandslos zu betrachten. Sollten Sie wider Erwarten, daran festhalten wollen, bitten wir Sie um eine kurze Benachrichtigung."
Die Kündigung als gegenstandslos betrachten! Eine vertrauensbildende Massnahme ist das nicht wirklich.


Mit anderen Worten:

Man kann sich die BaZ weiter zustellen lassen und muss sie nicht bezahlen! Denn der Erhalt der Kündigung wurde ja bestätigt. Oder wie sieht das deine Hausjuristin?

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Als Nichtjurist würde ich sagen: Wenn der BAZ-Brief nicht eingeschrieben war, ist das Zwangsabo als Gratis zu betrachten. Zu klären wäre juristisch allenfalls, ob Zwangslektüre den Tatbestand der Nötigung erfüllt.

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Ueblichen Dilettanten

Der Text verdiente eine Analyse für sich, und ist sprachlich auf so einem bedenklichen Niveau, dass man nur schon deshalb das Abo kündigen müsste, hätte man denn je eines gehabt.

Wieder mal typisch: man hat eine ganze Schar von Textern verfügbar, gibt den Brief aber der Sekretärin/Praktikantin zum verfassen. Und vom Konzept "Korrekturlesen" scheint in der Buchhaltung/Aboverwaltung der BAZ auch noch niemand etwas gehört zu haben. Die üblichen Dilettanten halt.

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Mich würden

die Antwortschreiben interessieren, falls es welche gibt. Hätte ich ein Abo gehabt und gekündigt und dann diesen Brief erhalten, dann würde ich denen meine Meinung mit Vergnügen geigen.

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Nix da "betrachten wir als gegenstandslos". Kündigung ist Kündigung. Das ist eine rechtsgestaltende Willenserkärung, und danach ist aus die Maus, der Vertrag ist beendet, fertig schluss (unter Einhaltung der vereinbarten Frist). Sowas lernt man im ersten Semester Jura.

Die Stossrichtung des Briefes ist ja verständlich, aber es hätte gewiss sympathischere Möglichkeiten gegeben, die Kündigenden wieder zurückzuholen, z.B. mit der Zusendung einer schönen Weihnachtskarte und der Bitte, der lieben BaZ ein Weihnachtsgeschenk zu machen und ein vorfrankiertes Rückantwortschreiben einzusenden, mit dem ein neuer Vertrag zu laufen beginnt.

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Den Abobrief ...

... von der Redaktion korrekturlesen zu lassen, verstösst garantiert gegen das Redaktionsstatut!

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meines wissens ist in der schweiz ein abo kein vertrag.

man kann einfach die aborechnung müllen, wenn ich eine erhalte zu einem abo, das ich nicht (mehr) will.

eine betreibung wird keine folgen, weil eben ein abo in der schweiz kein vetrag ist. oder so. spezialfall. ihr dürft meine flapsigen formulierungen gerne verjuristendeutschen und ausdifferenzieren und berichtigen.

kennt ihr denn jemanden, der wegen nicht bezahlen eines nicht gewollten, aber trotzdem zugestellten abos bzw. zeitung eine betreibung am hals hat? eben.

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Weg damit

Juristisch gesehen muss man das Abo definitiv nicht künden. Aus politischen Gründen schon: Solange sich der Somm in Basel rumtreibt.

Oder wie es Joe Cocker sage würde: Hot town without somm in the city - oder ähnlich.

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