Abt. bazille des (Sams-)Tages


baz (Ausriss) Völlig falsche Erwartungen weckte bei uns dieser Titel. Statt um einen neuen Trend im Personalmanagement ging es nämlich um einen Raubüberfall mit Elektroschocker als Tatwaffe. Wir fragen jetzt mal die JuristInnen unter unseren LeserInnen: Die Tat (Verkäuferin mit Elektroschockgerät ausser Gefecht setzen, Kasse ausräumen und abhauen) geht ja bestimmt unter bewaffneter Raubüberfall. Allerdings wird sich der Täter doch darauf berufen können, dass selbst die Polizei Elektroschocker einsetzt und diese als gesundheitlich unbedenklich einstuft. Kommt er nun besser weg als einer, der mit einer Pistole droht?

Mal sehen, was das für Inserate schneit...


Die Frage ist an sich ...

... nicht in erster Linie, ob ein als Tatwaffe eingesetztes Objekt «gesundheitlich unbedenklich» sei oder nicht. Die Frage ist in dieser Form falsch gestellt: Nicht angerührte Betonmischung (trocken) ist gesundheitlich unbedenklich - zumindest so lange, bis man einen Zentnersack davon auf den Kopf bekommt oder gezwungen wird, ein paar Kilo davon zu essen. Mein Sturmgewehr war all die Jahre, in denen es in einer Kiste friedlich Rost ansetzte, gesundheitlich ebenfalls vollkommen unbedenklich. Der Gebrauch desselben (nein, nicht des Rostes) hingegen... Also kann es nur um die potentielle Gefährlichkeit eines Objektes gehen. Hier wird die Polizei keinerlei Mühe haben zu sagen, sie sei im Gebrauch dieses «nur» potentiell gefährlichen Objektes ja geschult, habe dafür im übrigen eine gesetzliche Grundlage, die wiederum der Erfüllung eines ebenso gesetzlich festgeschriebenen Auftrags diene, der wiederum verfassungsrechtlich verankert sei ... Aber entscheidend ist das alles nicht.

Die eigentliche Frage ist nämlich die, ob ein Taser in den Händen von Unberufenen und Unausgebildeten ein Gefährlichkeitspotential aufweist, das gemäss Art. 140 Abs. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches als «andere gefährliche Waffe» zu werten wäre (es ginge dann um eine qualifizierte Form des Raubes, was strafverschärfend wirkte). Sollte das der Fall sein, dann hätte die Polizei keinerlei Probleme damit (s.o.). Dass das nicht nur offenkundig, sondern offensichtlich ist, mag der Umstand nahe legen, dass ein Raub unter Mitführung [sic! ausdrücklich Mitführung und nicht etwa Gebrauch] einer Schusswaffe ebenfalls eine qualifizierte Form darstellt, sich die Polizei aber deshalb nicht davon abhalten lassen wird, selbst weiterhin mit Schusswaffen ausgerüstet zu sein (wenn ein Polizist aber clever ist, dann wird er die Schusswaffe zu Hause lassen, wenn er einen Raubüberfall begeht; ist er noch cleverer, und das sind die allermeisten, dann begeht er gar keinen Raubüberfall).

Aber Du hattest ja eine Frage gestellt: «Kommt er nun besser weg als einer, der mit einer Pistole droht?» Kommt drauf an (ich kenne den Fall nicht, da ich das zitierte Blatt gerade nicht zur Verfügung habe). Aber so auf den ersten Blick würde ich meinen, ein Taser sei nicht ohne Weiteres mit einer blanken Klinge oder einer Pistole gleichzusetzen (man kann jemanden auch mit einer Zahnbürste zum Ersticken bringen, ohne dass das Mitführen gleich als «gefährliche Waffe» durchgehen muss). Allerdings hätten wir dann immer noch das Problem, dass Du ein konkretes Ausschalten mit einem Taser rechtlich mit der Drohung mit einer Pistole verglichen haben möchtest. Das wiederum aber hat mit dem als Tatwaffe eingesetzten Objekt unmittelbar nichts mehr zu tun.

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ich bin ...

... so schlau als wie zuvor. aber merci einewäg.

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Gern geschehen.

Kurzfassung: Entscheidend ist nicht, ob die Polizei Taser für gesundheitlich unbedenklich hält oder nicht. Entscheidend ist, was man konkret mit ihnen anstellt.

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