Abt. Oeffentlichkeitsprinzip - heute: @ Basel




Frage an Radio Eriwan:

"Gilt in Basel-Stadt das Oeffentlichkeitsprinzip?"

Radio Eriwan antwortet: "Im Prinzip Ja,

denn Artikel 25 im "Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)" lautet

§ 25. Zugang zu Informationen 1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes vorhandenen Informationen, ausgenommen zu Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind.
aber das Oeffentlichkeitsprinzip gilt leider nicht für viele eigentlich relevante Dokumente. Denn es existieren folgende Ausnahmen, bei denen der Zugang verweigert werden darf oder muss (kleiner Ausschnitt einer langen Liste):
wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der oder der Zugang zur Information:

c) den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtigt oder d) die Position in Verhandlungen beeinträchtigt

Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn

b) durch die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt würden

Soweit einige der Einschränkungen des Oeffentlichkeitsprinzips durch das Gesetz. In Eigenregie konnte der Regierungsrat sich dazu noch eine Verordnung zurechtlegen, die die Einschränkungen zusätzlich präzisiert und ausweitet. Zum Beispiel "nicht fertig gestellte Aufzeichnungen nach Art. 25 IDG", und damit nicht dem Oeffentlichkeitsprinzip unterstellt, sind:
1 Als nicht fertig gestellt gilt eine Aufzeichnung insbesondere, wenn: a) sie von der Erstellerin oder dem Ersteller noch nicht unterzeichnet ist, b) sie von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten noch nicht übergeben worden ist, c) sie sich im Entwurfsstadium befindet, d) der handschriftlich oder elektronisch erfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen versehen ist, oder e) sie als informelle Arbeitsnotiz dient.
Als "vertraulich" klassifiziert werden (und damit nicht dem Oeffentlichkeisprinzip unterstellt sind) Informationen,
e) die finanzielle Beiträge an Private betreffen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
und last, but not least:
Es besteht kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departemente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.
Letzteres läuft unter dem Titel "Schutz des Kollegialitätsprinzips". Hier ist Basel-Stadt noch restriktiver als der Bund. Dort sind solche Berichte wenigstens nach der Beschlussfassung in der Regel zugänglich. In Basel-Stadt sind vorbereitende Ämterberichte es auch "post festum" nicht.

Unverständlich! Warum bespielsweise würde es das "Kollegialitätsprinzip" gefährden, wenn nachträglich der beurteilende Bericht der Abteilung Kultur betreffend den Antrag der ART Basel auf 100'000.- aus dem Swisslos-Fonds öffentlich würde?

Und warum legt Art. 20 e) der Verordnung den Mantel des Schweigens über "finanzielle Beiträge an Private", "auf die kein Rechtsanspruch besteht"? Besteht nicht eigentlich gerade dort, wo die Regierung Gelder verteilt, auf die "kein Rechtsanspruch" besteht, erhöhter Transparenzbedarf?

Fassen wir zusammen: Das Versprechen klingt zwar hochtrabend und umfassend ("Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ (...) vorhandenen Informationen"), aber Gesetz und Verordnung schränken den gewährten Anspruch gleich wieder so eng ein, dass von einem "Oeffentlichkeitsprinzip" eigentlich nur schwer gesprochen werden kann. Und anders als beim Bund, kommt das Wort im Gesetz von Basel-Stadt tatsächlich nicht vor, erst in der Verordnung ganz kurz."


wie bei den AGB

....man tut gut daran, immer die ausschliessenden Kriterien zu lesen. Deshalb ist man oftmals über Versicherungen frustriert, wenn diese am Schluss doch nicht zahlen....

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