Abt. Mikropolitik - heute: Oeffentlichkeitsprinzip


Die Kollegen von der TaWo fanden den Text zu kompliziert. Hat vielleicht was. Drum steht er hier. Dem infamy-Publikum ist das zumutbar :-)

Wieviel der Kanton Basel-Stadt bezahlt für die Parzelle, auf der die Primarschule Erlenmatt zu stehen kommen soll, bleibt Staatsgeheimnis. Finanzdirektorin Eva Herzog lehnt es ab, den Kaufvertrag mit der «Bricks Immobilien AG» über das seit langem dafür reservierte Land offenzulegen.

Das Oeffentlichkeitsprinzip ist eigentlich eine feine Sache. Es gilt in Basel-Stadt seit dem 1.1.2012 und besagt gemäss Website des Kantons : «Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.» Einzige Bedingung: «Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen.» Weil die Oeffentlichkeit einen gesetzlichen Anspruch auf die Information hat, ist weder ein «Interessensnachweis», noch eine «Begründung» des Gesuchs notwendig. Wir dürfen wissen, weil wir wissen wollen, ohne rechtfertigen zu müssen, warum. Im Prinzip.

Denn natürlich gibt es Einschränkungen. Die sind definiert im «Informations- und Datenschutzgesetz (IDG)». Eine wichtige besteht darin, dass der Staat Informationen nicht rausrücken muss, «soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich handelt». Dann bleibt er Aktenschrank verschlossen. 2009 erklärte der Regierungsrat im Ratschlag zum «IDG» mit einem Beispiel, was das heisst: Die Kantonalbank, die mit ihrer Geschäftstätigkeit in Konkurrenz steht zu anderen Banken, unterstehe nicht dem «IDG», heisst es dort. Aussenstehende können also nicht unter Berufung auf das Oeffentlichkeitsprinzip Einsicht in die Bücher der Kantonalbank verlangen.

Ausnahme für Immobilien Basel-Stadt

Dieselbe Ausnahme reklamiert auch «Immobilien Basel-Stadt» für sich, wenn sie Immobilien kauft und verkauft. Und zwar ebenfalls dann, wenn die ehemalige staatliche Liegenschaftsverwaltung eine Parzelle in der «Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (Nöl)» übernimmt. Unbesehen davon, ob diese bereits seit vielen Jahren für ein Schulhaus reserviert ist und «IBS» beim Kauf somit eher nicht «am wirtschafltichen Wettbewerb teilnimmt». Derart geschehen bei der Parzelle für die Primarschule auf der Erlenmatt.

Schulhaus ohne Boden

Ende 2012 gewannen «Luca Selva Architekten» den Wettbewerb um das Primarschulhaus auf der Erlenmatt mit ihrem Projekt «Twix». Als der Regierungsrat diesen Entscheid am 20. Dezember verkündete, befand sich der Boden für das Siegerprojekt nicht im Eigentum des Kantons. Hinter den Kulissen rang Basel-Stadt mit der Grundeigentümerin, der bernischen «Bricks Immobilien AG», monatelang um die für das Schulhaus benötigte Parzelle 3136, direkt südlich angrenzend an die Überbauung «Erlentor».

Erlenmatt

Enteignungsverfahren knapp abgewendet

«Bricks» hatte das Schulhausareal und die Parzellen 3148 und 2149 auf der Erlenmatt im Sommer 2011 von der deutschen Tochterfirma «Vivico» des österreichischen Immobilienkonzerns «CA Immo» erstanden, zusammen rund 38’000 Quadratmeter. «Bricks» wollte Parzelle 3136 nicht verkaufen, sondern - wie man hört - abtauschen mit dem Kanton: das Schulhausareal gegen ein Stück Land am Nordwest-Ende der Erlenmatt. Der Streit um den Boden eskalierte und hätte fast in eine Enteignung gegipfelt. «Verkauf Grundstück durch Bricks Immobilien an IBS könnte zu einem Enteignungsverfahren führen», notierten Kantonsangestellte in ihren Protokollen.

Schliesslich fanden sich die Streitparteien, Kanton und «Bricks», denn im ersten Quartal 2013 ging die Schulhausparzelle doch noch an «Immobilien Basel-Stadt». Gefragt, warum der Kanton nicht schon im Sommer 2011 den Boden für das Schulhaus kaufte, direkt von «CA Immo», erklärt Barbara Neidhart von «Immobilien Basel-Stadt»: «Damals war beim Kanton der Standortentscheid für das Schulhaus noch nicht gefallen, es war noch nicht klar, ob die Parzelle 3136 gross genug sei oder ob der Kanton für das Schulhaus ein anderes Grundstück hätte suchen müssen. Deshalb hat der Kanton die Parzelle nicht auf Vorrat gekauft.»

Landkauf 2013 zum Preis von 2011

So ging Parzelle 3136 also im Sommer 2011 zunächst an «Bricks» und erst Anfang 2013 an den Kanton. «Für den Kanton sind keine Nachteile daraus entstanden, dass er die Parzelle nicht schon 2011 von der Vivico erworben hat. Der Preis folgt der Empfehlung der Bodenbewertungsstelle für die ‘Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (Nöl)’ und er wäre 2011 derselbe gewesen», ergänzt Barbara Neidhart. Die Bodenbewertungsstelle des Kantons beim Bau- und Verkehrsdepartement ihrerseits gibt auf Anfrage keine Auskunft über die von «IBS» erwähnte Empfehlung.

UPDATE (start): Barbara Neidhart bittet per Mail um folgende nachträgliche Korrektur, weil es bei «IBS» ein Missverständnis gegeben habe: «Der Preis für Sektion 7, Parzelle 3136 wurde nicht gemäss dem Gutachten der Bodenbewertungsstelle vereinbart, sondern er wurde gemäss dem Rahmenvertrag zur Erlenmatt zwischen der Deutschen Bahn und dem Kanton Basel-Stadt festgelegt.»

In diesem bis heute vom Kanton, unter Verweis auf das «Njet!» der «Bricks» zur Veröffentlichung, unter Verschluss gehaltenen Rahmenvertrag von 2002

steht unter 5.1 für die Flächen, die der Kanton übernimmt: «Der Kaufpreis wird von den Vertragsparteien auf CHF 120.-- m2 (ungereinigter Zustand) festgesetzt.» und unter 4.1: «Alle im gesamten Vertrag aufgeführten Zahlen basieren auf der Preisbasis vom Dezember 2002.» Was bedeutet, dass - falls die Zahl 120 stimmt und wir die ungefähre Teuerung seither einrechnen - der Quadratmeter Schulhausparzelle im ersten Quartal 2013 rund 128.- gekostet haben dürfte. Das Areal umfasst 3'786 m2. Daraus errechnet sich ein approximativer, unbestätigter Preis von 484'608.-. UPDATE (ende)

Die Parzelle 3136, auf der Erlenmatt auch «Baufeld B» genannt, taucht bereits im Ratschlag von 2004 zur Umzonung des DB-Areals auf. Unter 6.3.1.3 ist dort zu lesen, «ein weiterer Kostenfaktor für den Kanton» werde «die Errichtung einer Primarschule im dafür vorgesehenen Baubereich sein.» Und seit dem 27. Februar 2005, seit der Annahme der Erlenmatt-Umzonung und des entsprechenden Bebauungsplans per Volksabstimmung, ist das Areal der Parzelle 3136 der «Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (Nöl)» zugeteilt und für ein Schulhaus reserviert. Die Abstimmungsunterlagen von 2005 versprachen unter anderem eine Primarschule.

hoheitlich oder privatrechtlich

Man könnte also in guten Treuen glauben, damit sei Parzelle 3136 seit spätestens 2005 dem «freien Markt» entzogen. Ein anderer Endkäufer, als der Kanton, wäre sowieso nicht in Frage gekommen. Und wenn «IBS» die Parzelle schliesslich 2013 zum Preis von 2011 - während ringsum die Immobilienpreis explodierten - kaufe im Hinblick auf den Bau eines Schulhauses, dann nehme «IBS» nicht «am wirtschaftlichen Wettbewerb» teil, sondern erfülle eine hoheitliche Aufgabe. Zumal das Kantonsparlament zuvor mehrfach per Planungskredit und HARMOS-Vorlagen den Bau abgesegnet hatte. Darum fiele die Ausnahmeklausel für das Oeffentlichkeitsprinzip dahin, könnte man meinen. Und der Kaufvertrag müsse öffentlich zugänglich sein.

Einsichtsgesuch abgelehnt

Weit gefehlt! Das Finanzdepartement sieht das ganz anders. In ihrer Verfügung, dass es keine Einsicht in den Vertrag gibt, erklärt Finanzdirektorin Eva Herzog mehrfach, ohne auf die besonderen Umstände des Landkaufs auf der Erlenmatt einzugehen, «IBS» nehme am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und handle «nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich».

Unbenannt

Parlamentsbeschlüsse folgenlos

Sie stellt zudem in Abrede, dass die das Areal betreffenden Entscheide des Grossen Rates eine Rolle spielen für diese Zuordnung. Das Parlament hatte im Juni 2011 zustimmend Kenntnis genommen von voraussichtlichen Kosten für das Schulhaus auf der Erlenmatt in der Höhe von 32,3 Millionen Franken «plusminus 30%», und zugleich knapp 2 Millionen für dessen Projektierung bewilligt. «Gleichwohl ist der Grosse Rat an diese Ratschläge nicht gebunden», schreibt Herzog. Bis zu einem Beschluss über den In 1 bis 2 Jahren folgenden Ratschlag zum eigentlichen Baukredit, «steht es ihm daher frei, seine Meinung zu ändern und sich gegen die Errichtung des Schulhauses auszusprechen.». Herzog argumentiert, es sei auch «nicht relevant, ob der Kanton die Parzelle im Falle einer Ablehnung durch den Grossen Rat wieder verkaufen oder zu einem anderen Zweck verwenden würde.» Und sie wiederholt, «IBS» handle «privatrechtlich», der Vertrag falle darum nicht unter das «IDG». Er bleibt unter Verschluss. Punktum.

Regierungsentscheid nicht öffentlich

Im baselstädtischen Finanzhaushaltgesetz steht über den Immobilienerwerb: «Für den Erwerb und die Veräusserung von Immobilien (...) ist jeweils die Zustimmung des Regierungsrates erforderlich.» Also hat die Regierung den Kauf von Parzelle 3136 auf der Erlenmatt abgesegnet. Regierungsratsbeschlüsse sind in der Regel öffentlich zugänglich, dieser aber nicht. Alexandra Schilling, Generalsekretärin des Finanzdepartementes, lässt einen wissen: «Der Regierungsratbeschluss betrifft ein Geschäft, welches zum privatrechtlichen Handeln der Immobilien Basel-Stadt gehört, weshalb der zugehörige Beschluss nicht dem Informations- und Datenschutzgesetz unterstellt ist (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Informations- und Datenschutzgesetzes).» Und damit bleibt auch der Regierungsentscheid unter Verschluss.

Das Oeffentlichkeitsprinzip ist - im Prinzip - eine feine Sache...



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