Abt. Randständige an den Rand
"Rayonverbot" heisst das Gebot der Stunde – auch in Basel-Stadt, wie die beste aller Basler Tageszeitungen in gewohnt frisch-forscher Manier berichtet. So lesen wir nun also:

"Randständige, mutmassliche Drogendealer und renitente Jugendliche, welche die «öffentliche Sicherheit gefährden», können in diversen Kantonen mit einem Rayonverbot belegt werden. Das soll in Zukunft auch in Basel-Stadt möglich sein.
Alle Randständige an den Rand, das hat Vorteile für alle, denn dort können die "mutmasslichen Drogendealer" und die "renitenten Jugendlichen" ihren Geschäften viel besser und vor allem ungestört nachgehen.

Ob ein Wegweisungsartikel in Basel eine Chance hat, ist ungewiss. Aber wie die "beste aller..." richtig bemerkt, wurden bereits an der Herbstmesse Rayonverbote ausgesprochen – dies ohne gesetzliche Grundlage. Das ist dem Leitenden Jugendanwalt Beat Burkhardt aber Wurscht:
Vor allfälligen rechtlichen Schritten der gebüssten Jugendlichen fürchtet sich Burkhardt nicht,
... weiss die "beste aller". (Die Frage, ob es sich bei einem Rayonverbot um eine Busse handelt, lassen wir jetzt Mal beiseite). Warum sich der Leitende Jugendanwalt nicht fürchtet, erfahren wir nicht. Meint er, dass die renitenten Saububen eh zu dumm seien, den Weg vom Rand wieder zurück ins Zentrum zu finden? Oder: Wer nicht lesen kann, kann auch nicht rechtlich schreiten? Oder: Wenn die SVP-Ausschaffungs-Initiative durchkommt, sind die eh alle bald weg aus der Schweiz?

Wurscht-Tradition
§7 des Basler Polizeigesetzes lautet:

Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit

Doch: auf was hat man sich in Situationen, in denen kein Gesetz das Handeln der Polizei deckte, in diesem Kanton immer berufen? Richtig, auf die "polizeiliche Generalklausel" - im Polizeigesetz von 1996 nur zwei Paragraphen weiter, d.h. unter §9 finden:

Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.

Ob die "Dehnungsübungen" der Basler Polizei zum Thema bei jener Instanz werden, die in diesem Kanton die Gesetze macht? Oder mag man im Rathaus in Zeiten, da man den allgemeinen (Jugend-)Angstpuls stärker pochen und den Repressionschor immer lauter "singen" hört, solche heissen Eisen lieber nicht anfassen?

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Polizeiliche Generalklausel
Die Generalklausel ist nur dann anwendbar, wenn es sich um nicht voraussehbar auftretende Störungen handelt, was bei den wie auch immer gearteten Probleme während der Messe wohl käumlichst vertreten werden könnte.

Insofern wäre es in der Tat Zeit, dass sich mal die gewählten Damen und Herren mit dieser Thematik befassen, bitteschön.

Den Verantwortlichen Herren ist zu wünschen, dass die betroffenen Jugendlichen sich rechtlich zu wehr setzen, und die Gerichte den rechtsignoranten "Trübeln" mal die Leviten lesen werden.

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