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supra, 11. Juli 2007 13:50:00 MESZ
mr41, 11.07.07 14:21
was mich...
... bei der ganzen sache am meisten nervt: offenbar wird stillschweigend davon ausgegangen, dass man als besitzer eines mp3-players oder ähnlichem das urheberrecht verletzt. darum soll man bereits im voraus für gesetzesübertretungen zahlen, die man gar noch nicht begangen haben kann. gemäss dieser logik müssten auch messer-besitzer präventiv eine zeit lang ins gefängnis, weil ihr instrument zum morden dienen kann, dito potentiell unfall-verursachende autofahrer, und als mann bin ich ein potentieller vergewaltiger, also hopp, kastrieren?
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lava, 11.07.07 14:29
Naja, das ist bei leeren CDs und DVDs genau dasselbe: Du zahlst ne Abgabe, egal was du mit dem Rohling anstellst. Irgendwie ungerecht, aber alles andere stell ich mir ziemlich umständlich und bürokratisch vor.
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supra, 11.07.07 15:34
@mr41
Du hast da a bissele was falsch verstanden. "Man" geht nicht davon aus, dass du als Besutzer eines mp3-Players etc. gegen das Urheberrecht verstössts, sondern, dass du zum Beispiel Musik, die du nicht selber komponiert und gespielt hast, aufnimmst bzw. von einer CD oder vom Computer auf dem Player lädst. Im Gesetz heisst es hierzu:
Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.Und weil "man" davon ausgeht, dass du dem Künstler XY, dessen Lied du auf den mp3-Player geladen hast, nicht freiwillig eine Vergütung dafür zukommen lässt, erleichtern dir die Verwertungsgesellschaften die Erfüllung dieser Verpflichtung. DAMIT WILL ICH ABER NICHTS ÜBER SINN ODER UNSINN DES COPYRIGHTS IM INTERNET-ZEITALTER GESAGT HABEN! Übrigens: als Journalist kannst du dir die potenzielle Verbreitung deiner Artikel per Fotokopierer etc. ebenfalls vergüten lassen, indem du eine Gratis-Mitgliedschaft bei Pro Litteris beanträgst. ... Link
mr41, 11.07.07 16:15
@ supra
was Du beschreibst, ist doch genau die urheberrechtsverletztung, die einem im vornhinein unterstellt wird. und genau das kritisiere ich. gemäss meinem rechtsstaatsempfinden sollte man erst dann für etwas bestraft werden, wenn man nachweislich etwas getan hat, was gegen das gesetz verstösst, und nicht schon dann, wenn man etwas tut, was - mit welcher wahrscheinlichkeit auch immer - zu einer strafbaren handlung führen könnte. ist, wenn ich mich nicht täusche, ein grundsatz des römischen rechts.
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empe, 13.07.07 08:09
da
hast du, lieber mr41 was völlig falsch verstanden: die gebühr bezahlst du für die allfällige NUTZUNG von urheberrechten. bei einer bewiesenen VERLETZUNG gäbe es keine gebühr, sondern eine strafe. und allenfalls eine zivilrechtliche entschädigung.
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mr41, 13.07.07 08:51
dochdoch,
ich habs glaubs schon verstanden. mein problem ist das 'allfällig' in 'allfällige nutzung'. da muss man im vornhinein für etwas zahlen, von dem gar nicht feststeht, ob mans überhaupt tun wird. man kann das als vorgezogene gebühr bezeichnen, oder als vorgezogene strafe für eine vermutete strafhandlung. das ist letztlich begriffsklauberei. aber mit der neuen verordnung riskiert man, dass mp3-player-benutzer und konsorten kosten übernehmen für etwas, was sie gar nicht verschulden. und das geht mir gegen den strich.
zugegeben: eine technisch schlauere lösung für die flächendeckende abgeltung von urheberrechtsverletzungen hab ich keine anzubieten. ... link ... Comment |
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